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Mediationsgesetz Gesetzentwurf

der Bundesregierung vom 12. Januar 2011 regelt u.a. die Aufgaben des Mediators, seine Offenbarungspflichten und seine Verschwiegenheitspflicht. Daraus folgt für uns als Mediatoren zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht - analog zum Zeugnisverweigerungsrecht von Rechtsanwälten - in der ZPO und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Der Entwurf stellt auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermöglicht es den Parteien zukünftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen.

Details zum Gesetzentwurf der Bundesregierung MediationsG

Pressemitteilung der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Doch Mediation kann wesentlich mehr als "nur" Gerichtsverfahren vermeiden und Verfahrensdauern beschleunigen, eignet es sich doch selbst für Situationen, die als nicht justizierbar galten:

Verdeckte oder offene Konflikte

  • innerbetrieblich zwischen Führungskräften
  • zwischen Gesellschaftern
  • in Familienunternehmen / Generationenkonflikt
  • in Kunden-/Lieferantenbeziehungen

Mehr erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit der Mediatorin Petra Roth (Nürnberg) unter 09187 / 95 64 006 oder dem Mediator Thomas K. Klinger (Kiel) unter 0431/908 998 64. Beide sind an der Grundig Akademie zu Nürnberg als Wirtschaftsmediatoren nach den Richtlinien des BMWA (Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt) ausgebildet worden.

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