Mediationsgesetz beschlossen
Deutscher Bundestag 15.12.2011 | In seiner Sitzung vom 15. Dezember 2011 hat der Deutsche Bundestag einstimmig in 2. und 3. Lesung das vieldiskutierte Mediationsgesetz beschlossen. Aufgrund der parteienübergreifenden Einstimmigkeit wird mit einer Zustimmung durch den Bundesrat gerechnet.
Kläger sind nun verpflichtet, bei Klageeinreichung darzulegen, ob der Versuch einer außergerichtlichen Einigung stattgefunden hat oder ob einem derartigen Verfahren Hinderungsgründe entgegenstehen.
Weiterhin wurde die Einführung eines sog. "zertifizierten Mediators" beschlossen. Die Anforderungen hierzu einschließlich der Übergangsregelungen für bereits praktizierende Mediatoren werden in einer Rechtsverordnung des Justizministeriums festgelegt. Im Gespräch ist insofern eine Zahl von 120 Stunden Ausbildung.
Nebenbei bemerkt: Die Wirtschafts-Mediatoren der Unternehmer-Dialoge OHG, Frau Petra Roth und Thomas K. Klinger, haben eine Zertifikats-Ausbildung nach den Richtlinien des BMWA (Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V.) zum Wirtschaftsmediator mit einem Ausbildungsumfang von 200 Stunden abgeschlossen - die Ausbildung von Rechtsanwälten zum Mediator umfasst derzeit 90 Stunden.
Zu den Offenbarungspflichten des Mediators gehört der Ausbildungshintergrund, die Erfahrung und eventuelle Umstände, die die Neutralität einschränken können.
Zu beachten ist insbesondere §3 (Tätigkeitsbeschränkungen) des Mediators; in den Absätzen 2-4 heißt es:
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Me-
diation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist.
Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Media-
tion für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden,
wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Büro-
gemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation
in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine sol-
che andere Person darf auch nicht während oder nach der
Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht,
wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfas-
sender Information damit einverstanden erklärt haben und
Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
Selbstverständlich sind eine Verschwiegenheitspflicht und ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators im neuen Mediationsgesetz geregelt. Vollständiger Wortlaut des Beschlusses. Das neue Gesetz soll direkt am Tag nach der Bundesratssitzung, in der es behandelt wird, in Kraft treten.
Weiterführende Links:
Mediations-Schwerpunkte der Mediatoren der Unternehmer-Diaoge OHG